Statuten PDF Drucken E-Mail

1. Name

1.1. Name

Der CET Cross-Enduro-Trial-Club Baselland-CH ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

2. Zweck

2.1. Zweck

Der Schwerpunkt liegt in der Förderung des Cross-, Enduro- und Trialsportes.

3. Finanzierung/Haftung

3.1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Überdies kann er Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

3.2. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Mitglieder

4.1. Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied werden.

Der Verein kennt zwei Kategorien von Mitgliedern:

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber von jeglicher Beitragspflicht befreit.

4.2. Eintritt

Der Eintritt ist jederzeit mittels eines Eintrittsgesuches möglich. Ueber Eintrittsgesuche kann jedes Vorstandsmitglied einzeln entscheiden. Abgelehnte Eintrittsgesuche sind dem gesamten Vorstand umgehend weiterzuleiten.

4.3. Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen sofort jegliche Ansprüche gegen den Verein.

4.4. Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet oder die Verfolgung des Vereinszweckes erschwert, kann vom Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die folgende ordentliche Generalversammlung weiterziehen.

4.5. Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder besitzen das Stimm-, das aktive und passive Wahlrecht.

4.6. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.

5. Organisation

5.1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Fachexperten
  • die Rechnungsrevisoren

5.2. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand, die Fachexperten und die Rechnungsrevisoren. Der Generalversammlung obliegt die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlussfassung und die Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr.

5.3. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und maximal fünf Fachexperten. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Rücktritt aus dem Vorstand muss dem Vorstand mindestens sechs Monate zum Voraus bekannt gegeben werden und kann nur auf eine ordentliche GV erfolgen. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied einen Stellen- & Funktionsbeschrieb.

5.4. Die Fachexperten

Zur gezielten Verfolgung des Vereinszweckes werden nach Bedarf jeweils für zwei Jahre Fachexperten gewählt. Der Rücktritt muss dem Vorstand mindestens sechs Monate zum Voraus bekannt gegeben werden und kann nur auf eine ordentliche GV erfolgen. Der Stellen- und Funktionsbeschrieb wird durch den Vorstand erstellt. Sind mehr als fünf Fachexperten gewählt, bestimmen sie selbst, wer Einsitz im Vorstand nimmt.

5.5. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich 1 Rechnungsrevisor für 3 Jahre. Bei der Rechnungsrevision müssen mindestens 2 Revisoren anwesend sein. Den Revisoren obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

5.6. Unterschrift

Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch die Kollektiv-Unterschrift des Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen für Bank- und Postcheckverkehr.

5.7. Mitteilungen

Das Publikationsinstrument des Vereins ist das Info.

6. Auflösung

6.1. Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation zu übertragen.





Diese Statuten inklusive Anhang sind an der Generalversammlung vom 3. Februar 2001 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom Februar 1997.

 

Muttenz, Dezember 2000

 

Stephan Kaufmann Hans Eggenschwiler
Kassier Präsident
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 05. November 2009 um 22:43 Uhr